Vor einer Operation: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

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Junge Hand hält die Hand eines älteren Menschen

Eine Operation ist für die meisten Patientinnen und Patienten gut planbar, und Komplikationen sind selten. Trotzdem lohnt es sich, eine Frage einmal in Ruhe zu klären, die mit der eigentlichen Behandlung wenig zu tun hat: Wer entscheidet für mich, wenn ich selbst vorübergehend oder dauerhaft nicht entscheiden kann? Zwei Dokumente geben darauf eine Antwort: die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung.

Angehörige dürfen nicht automatisch entscheiden

Viele gehen davon aus, dass Ehepartner oder erwachsene Kinder im Ernstfall ohnehin für sie entscheiden dürfen. Das stimmt nur eingeschränkt.

  • Ehegatten haben seit 2023 ein Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten (§ 1358 BGB). Es gilt aber nur, wenn ein Partner wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht entscheiden kann, nur für Gesundheitsfragen und längstens sechs Monate. Der behandelnde Arzt muss die Voraussetzungen schriftlich bestätigen. Bankgeschäfte, Verträge oder Behördenangelegenheiten sind davon nicht erfasst.
  • Kinder, Eltern, Geschwister oder Lebensgefährten haben kein solches Recht. Ohne Vollmacht muss im Zweifel das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen.

Die Vorsorgevollmacht: Wer für mich handelt

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die für Sie handeln dürfen, wenn Sie es selbst nicht können. Sie kann Gesundheitsfragen umfassen, aber auch Aufenthalt, Behörden, Bankgeschäfte und Verträge.

Für besonders weitreichende ärztliche Entscheidungen muss die Vollmacht schriftlich erteilt sein und diese Entscheidungen ausdrücklich nennen (§ 1820 Abs. 2 BGB). Eine allgemein gehaltene Vollmacht reicht dafür nicht.

Die Patientenverfügung: Was ich will und was nicht

In einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, ob Sie in bestimmte Untersuchungen, Behandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie ablehnen, für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr einwilligen können (§ 1827 BGB). Wichtig ist, dass die Festlegungen möglichst konkret sind, etwa zu künstlicher Ernährung, Beatmung oder Wiederbelebung in bestimmten Situationen. Allgemeine Formulierungen wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ helfen im Ernstfall oft wenig.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Es empfiehlt sich, sie mit der Hausärztin oder dem Hausarzt zu besprechen und von Zeit zu Zeit zu überprüfen.

Praktische Tipps vor dem Klinikaufenthalt

  • Dokumente auffindbar machen: Bringen Sie eine Kopie Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zum Aufnahmegespräch mit und sagen Sie Ihren Angehörigen, wo die Originale liegen.
  • Registrieren: Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden (§ 78a BNotO). Gerichte können dort nachsehen, ob es eine Vollmacht gibt.
  • Vertrauensperson informieren: Sprechen Sie mit der bevollmächtigten Person über Ihre Wünsche. Sie muss im Ernstfall wissen, was Ihnen wichtig ist.
  • Notarielle Form bedenken: Eine schriftliche Vollmacht ist wirksam. Soll die Vollmacht auch für Immobilien oder größere Bankgeschäfte gelten, ist eine notarielle Vorsorgevollmacht sinnvoll. Der Notar prüft dabei auch die Geschäftsfähigkeit, was spätere Zweifel vermeiden kann.

Weiterführende Informationen

Ausführliche Informationen und eine Vorsorgemappe zum Ausfüllen bietet Notar Dr. Nicolas Rohde auf drrohde.de. Dort finden Sie auch eine Übersicht zum Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.